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AGB
Geschäftsbedingungen für die Errichtung und
Instandhaltung von Elektrotechnischen Anlagen
1. Geltungsbereich
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.
2. Kostenvoranschläge:
2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
3. Angebote:
3.1 Angebote werden nur schriftlich oder über FAX erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
5. Preise:
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,
sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Leistungsausführung:
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebenen Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
8. Leistungsfristen und Termine:
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
9. Beigestellte Waren:
9.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 10 Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
9.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
10. Zahlung:
10.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Zustandekommen des Auftrages, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
10.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
10.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
10.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
11. Eigentumsvorbehalt:
11.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
11.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 10.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
12. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
12.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk
möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
12.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
13. Gewährleistung:
13.1 Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.
13.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
14. Schadenersatz:
14.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.
14.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen, nur wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
14.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
14.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
15. Produkthaftung:
15.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
16. Erfüllungsort:
16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien
Geschäftsbedingungen für die Errichtung, Wartung
und Instandsetzung von Alarmanlagen
1. Geltungsbereich
Schratt & Co.GmbH. nimmt Aufträge ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen entgegen; dies gilt auch für künftige Ergänzungs- und Folgeaufträge.
2. Kostenvoranschläge:
2.1 Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt.
2.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, doch wird per Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben.
2.3 Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.
2.4 Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Unternehmens.
3. Angebote:
3.1 Angebote werden nur schriftlich erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
4.1 An Schratt & Co.GmbH. gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Kunden bedürfen, sofern damit nicht ein vom Unternehmen erstelltes verbindliches Angebot angenommen worden ist, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Unternehmens.
4.2 Der Kunde ist an seine Aufträge, Bestellungen und dgl. durch zehn Tage hindurch ab Einlangen beim Unternehmen gebunden, es sei denn, der Kunde hat eine andere Bindungsfrist ausdrücklich festgehalten.
4.3 Vertreter oder sonstige Außendienstmitarbeiter des Unternehmens haben weder Abschluss- noch Inkassovollmacht.
5. Preise:
5.1 Den Preisen ist zugrundegelegt, dass die Arbeiten sofort, kontinuierlich und ohne Unterbrechungen ausgeführt werden.
5.2 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag (Mindestlöhne der Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe) und/oder
b) Materialkostenerhöhungen auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und der betroffenen Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6. Leistungsausführung:
6.1 Zur Ausführung der Leistung ist Schratt & Co.GmbH. frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
6.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörden sind vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen.
6.3 Der Kunde hat für die Zeit der Leistungsführung dem Unternehmen kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
6.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Kunden kostenlos beizustellen.
6.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Kunden gewünscht, werden hierdurch notwendige Überstunden und/oder die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten dem Kunden verrechnet.
6.6 Für die Sicherheit der vom Unternehmen oder dessen Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich; Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
7. Leistungsfristen und Termine:
7.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für Schratt & Co.GmbH. dann verbindlich, wenn deren Einhaltung garantiert worden ist.
7.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert oder unterbrochen, so werden - auch garantierte - vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben, soweit die Verzögerungen oder Unterbrechungen nicht durch Umstände verschuldet worden sind, die Schratt & Co.GmbH. selbst zu vertreten hat. Trifft Schratt & Co.GmbH. kein Verschulden hat der Kunde alle, durch die Verzögerungen oder Unterbrechungen auflaufenden Mehrkosten zu tragen; der Unternehmer kann seine jeweils bereits erbrachten Leistungen mittels Teilrechnungen fällig stellen.
7.3 Wird aus Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, die Leistungsausführung verzögert, ist Schratt & Co.GmbH. berechtigt, für die Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen . . . Prozent des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, ohne dass dies die Verpflichtung des Kunden zur Abnahme und Zahlungen beeinträchtigt.
7.4 Sollte der Kunde trotz Nachfristsetzung für die Beseitigung der die Verzögerung gemäß 7.3 verursachenden Umständen nicht sorgen, ist Schratt & Co.GmbH. berechtigt, über die für die Leistungsausführung bereitgestellten Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen; im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung sind jene Materialien und Geräte, über die Schratt & Co.GmbH. anderweitig verfügt hat, von ihm innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachzuschaffen..
8. Zahlung:
8.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Zustandekommen des Auftrages, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
8.2 Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
8.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Schratt & Co.GmbH. berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 13% Prozent p. a. zu berechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
8.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Kunden mit solchen des Unternehmens, ausgeschlossen, es sei denn, dass Schratt & Co.GmbH. zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung entweder im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden steht oder gerichtlich festgestellt oder sonst vom Unternehmen anerkannt ist.
9. Eigentumsvorbehalt:
9.1 Alle gelieferten, montierten und sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmens.
9.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug und/oder werden dem Unternehmen nach Vertragsabschluss Umstände über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bekannt, die dessen Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, ist Schratt & Co.GmbH. berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
10. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
10.1 Die Sicherung von Grundstücken Objekten, Öffnungen und/oder von Räumen durch Melder bewirkt, dass
• bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder
• bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Räumen gegenüber den vom Hersteller festgelegten Größenordnungen jeweils Alarm ausgelöst wird; darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bietet die Alarmanlage nicht.
10.2 Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelost insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkungen aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.
10.3 Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes usw. und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
11. Gewährleistung:
11.1 Offene Mängel gelten, sofern sie bei Übernahme nicht sofort gerügt werden, als genehmigt und sind daher nicht Gegenstand der Gewährleistung.
12. Schadenersatz:
12.1 Schratt & Co.GmbH. haftet für von ihm -verschuldete Schäden nur an dem Kunden gehörenden Gegenständen die Schratt & Co.GmbH. im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.
12.2 Der Kunde kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Unternehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Kunde sofort Geldersatz verlangen.
12.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weitergehenden Schadens einschließlich Mängelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Unternehmen ist grobes Verschulden oder Vorsatz anzulasten.
12.3 Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
13. Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den E-Cmmerce mit der
„Schratt & Co.GmbH."
1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Schratt & Co.GmbH. (im folgenden kurz „Auftragnehmer") und dem Vertragspartner (im Folgenden kurz „Auftraggeber oder Kunde") gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Der Auftragnehmer schließt Verträge mit Auftraggeber ab, die
I.) unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sind, die das 19. Lebensjahr vollendet haben sowie mit
II.) juristischen Personen, jeweils mit Wohnsitz bzw. Sitz in Österreich oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Soweit das Angebot eines nicht akzeptierten Auftraggebers versehentlich von Auftragnehmer angenommen wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
3. Der Auftragnehmer liefert die vom Kunden bestellten Waren oder die Dienstleistungen nach Angebotsannahme. Sollte der Auftragnehmer nachträglich erkennen, dass sich einen Fehler bei den Angaben zu einem Produkt, zu einem Preis oder zu einer Lieferbarkeit eingeschlichen hat, wird der Auftraggeber hiervon umgehend informieren. Dieser kann den Auftrag unter den abgeänderten Konditionen nochmals bestätigen oder ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten
4. Der Vertrag kommt durch Annahme der Auftraggeberbestellung zustande. Der Auftraggeber verzichtet auf eine Annahmeerklärung (§ 864 ABGB). Über den Vertragsabschluss wird der Auftraggeber entweder per Post oder Telefax schriftlich unterrichtet oder spätestens durch Ausführung der Lieferung der bestellten Waren bzw. durch das Angebot oder das Erbringen der Dienstleistung. Die von uns per E-Mail-Autoresponder versendete Auftragsbestätigung dient Ihnen zu Ihrer Information das Ihr Auftrag an uns gesendet wurde, diese stellt jedoch keine verbindliche Annahme Ihres Auftrags dar.
5. Lieferungen erfolgen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch die Lieferanten des Auftragnehmers. Für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferung hat der Verkäufer keinesfalls Einzustehen. Versandweg und -mittel sind der Wahl des Verkäufers überlassen. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im Übrigen geht die Gefahr der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder sonstiger Auslieferungsorte, auf den Käufer über.
6. Jeder Verbraucher kann binnen 7 Tagen nach Erhalt der Ware durch Absenden einer schriftlichen Rücktrittserklärung vom geschlossenen Vertrag zurücktreten. Dafür genügt es, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abgesendet wird. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Rücksendung der Ware verpflichtet. Die Rückversandkosten (Porto) sind vom Auftraggeber zu tragen.
7. Die Rückgabegarantie gilt nicht für solche besonderen Services vom Auftragnehmer, in deren Besonderen Geschäftsbedingungen eine Rückgabegarantie nicht eingeräumt wird, sowie für folgende Warengruppen:
- Software, CDs, Audio- und Videokassetten soweit deren Versiegelung geöffnet wurde
- Zeitschriften und Bücher, soweit bei letzteren die Schutzhülle geöffnet wurden
- Waren, die nach Kundenspezifikation konfiguriert und angefertigt wurden, wie z.B. auf Kundenbestellung konfigurierte Hardware oder Software-Installationen, vom Kunden aufgebaute Bausätze und solche Teile, die vom Kunden bereits eingebaut oder elektrisch angeschlossen wurden
- Für den Kunden programmierte, Eingelernte oder zusammengebaute Hardware
- Sonderbestellungen, wie z. B. speziell für den Kunden bestellte Ersatzteile etc.
- Batterien, Akkus, Leuchtmittel, Ersatzteile oder ähnliche Artikel
Bei anderen Waren behalten wir uns gem. § 5g Abs.1 lit 2.) KSchG ausdrücklich vor, ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes zu fordern.
Für den Fall Ihres Rücktrittes benötigen wir die Bankverbindung, Bankleitzahl und Kontonummer. Mit diesen Angaben werden wir die Rückzahlung umgehend vornehmen, andernfalls kann es zu Verzögerungen kommen. Bei Rücküberweisung mittels Postanweisung werden zusätzliche Postspesen verrechnet.
7. Sollte der Auftragnehmer nach Vertragsabschluss feststellen, dass die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht mehr verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann entweder eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware oder Dienstleistung anbieten oder liefern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Angebot einer Ersatzlieferung oder eines Rücktritts erfolgt unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang des Kundenangebots. Bereits erhaltene Zahlungen wird der Auftragnehmer umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer oder den Auftraggeber rückerstatten.
8. Wir behalten uns in jedem Fall vor, jede einzelne Bestellung nur gegen Vorkasse oder Leistung einer Auftragsanzahlung oder einer im einzelnen getroffenen Zahlungs- und Lieferungsregelung anzunehmen.
9. Beanstandungen wegen unvollständiger, mangelhafter oder falscher Lieferung sind sofort beim Empfang der Ware auf dem Lieferschein bzw. auf dem Frachtbrief zu vermerken und uns schriftlich zu benachrichtigen. Falls keine anderen Vereinbarungen bestehen hat der Kunde selbst für eine fachgerechte Montage bzw. Installation und Inbetriebnahme der von uns bezogenen Produkte zu sorgen.
10. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen.
11. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen des Auftragnehmers entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.
12. Grundsätzlich erfolgt der Versand der bestellten Waren per Nachnahme (nur Inland) oder Vorauskasse.
13. Fakturiert wird nur in € = EURO. Preisangaben in anderen Währungen dienen nur zur Information und sind vom Tageskurs abhängig. Bei Vorauszahlungen aus dem Ausland sind auch die Bankspesen zu übernehmen.
Die auf der Homepage angegebenen Preise gelten nur für Bestellungen im e-commerce.
14. Salvatoresche Klausel: Dieser Vertrag bleibt auch bei Rechtsunwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Punkten gültig. Für die unwirksamen Punkte vereinbaren die Vertragsparteien eine Regelung zu finden, die diesen Punkten wirtschaftlich am nächsten kommt
15. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist Sitz des Verkäufers.
16. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in Österreich geltendem Recht.
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Schratt & Co.GmbH.
1100 Wien, Rotenhofgasse 6
Handelsgericht: Wien * Firmenbuch: FN55538Z * UID: ATU14752506
Die Bilder der Produkte können dem Original abweichen.
Die Angaben über technische Daten werden direkt vom Hersteller übernommen.
Wir übernehmen daher keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.
Alle Produktbilder und Texte unterliegen einem Copyright und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Schratt & Co.GmbH. verwendet werden.